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Einbau und Betrieb von Regenwasseranlagen - gebührenrechtliche Auswirkungen

Durch gestiegenes Umweltbewusstsein, vermehrte Öffentlichkeitsarbeit und zunehmender Modernisierung von Installationen werden heute bei Um- und Neubau eines Wohnhauses sehr oft Zisternen zur Regenwasserspeicherung errichtet.

Der Gedanke, hierdurch die kostbaren Trinkwasserspeicherungerrichtet. Der Gedanke, hierdurch die kostbaren Trinkwasserrecourcen zu schonen, ist sicherlich aus ökonomischer und ökologischer Sicht sehr zukunftsweisend und daher zu begrüßen. Der Betrieb von solchen Zisternen hat für den einzelnen Besitzer aber auch Auswirkungen und Verpflichtungen, die im örtlichen Satzungsrecht geregelt sind. Wird Regenwasser aus der Zisterne nur für die Bewässerung von Gärten und Ge-wächshäusern verwendet, bleibt dies für den Gebührenzahler ohne weitere Auswirkungen. In vielen Fällen wird aber unter Einsatz von moderner Technik auch die Toiletten-spülung mit Regenwasser betrieben. Diese Möglichkeit ist durch die Entwässerungs- und Gebührensatzung geregelt. Die Stadt kann und darf auf die durch die Regenwasserverwendung entstanden-en Abwassergebühren nicht verzichten; d.h. finanzielle Einsparungen sind bei den Frischwassergebühren möglich, nicht jedoch beim Abwasser, weil das für die Toilettenspülung verwendete Regenwasser zur Schmutzwasserfracht wird und in der Kläranlage gereinigt werden muss.

Es bieten sich zwei Möglichkeiten, wie die über die Regenwasseranlage entstandenen Abwassergebühren verrechnet werden können.

  1. Einbau von zwei geeichten Unterzählern für die Bemessung des verwen-deten Regenwassers, wobei der erste Zähler die entnommene Menge aus der Zisterne misst (ohne das im Garten verwendete Wasser) und der zweite Zähler die Wassermenge für die erforderliche Nachspeisung bei Trocken-perioden aus dem öffentlichen Versorgungsnetz festhält. Der erstmalige Einbau dieser beiden Wasserzähler muss von einem hierfür zugelassenen Installateurbetrieb vorgenommen und das Städtische Wasserwerk hierüber verständigt werden. Ein Mitarbeiter des Städt. Wasserwerkes überprüft und verplombt dann die Anlage. Nach sechs Jahren sind die Zähler entsprechend des Eichgesetzes auf Kosten des Grundstückseigentümers auszutauschen. Diese Arbeit übernehmen die Mitarbeiter des Stadt.
     
  2. Die zweite Möglichkeit, die Abwassergebühren festzusetzen, ist der Pauschalzuschlag. Der Gesetzgeber geht von einer Zuschlagsmenge von 15 m³ pro Person und Jahr aus.

Generell ist der Einbau von solchen Anlagen, auch wenn sie schon längere Zeit ohne Kenntnis der Anzeigepflicht eingebaut wurden, entsprechend der Entwässerungssatzung der Stadt Weißenhorn nachzumelden. Die Überprüfung solcher Anlagen durch die Mitarbeiter des Wasserwerkes ist dringen notwendig, weil sichergestellt sein muss, dass Regenwasseranlagen keinerlei Verbindung mit der Hauswasserinstallation für Trinkwasser haben dürfen. Wichtig erscheint uns noch der Hinweis, dass aus hygienischen Gründen mit dem Regenwasser keinerlei Wäsche gewaschen werden darf (keine Befreiungsmög-lichkeit entsprechend der Entwässerungssatzung).

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